Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der SW-Stahl GmbH (Stand: 05/2020)

 

 

§ 1 Allgemeines

 

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge der SW-Stahl GmbH mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie finden weiterhin Anwendung auf sämtliche Verträge und Angebote mit privaten Kunden.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Es handelt sich hierbei lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen oder Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss und mit der Ausführung des Vertrages werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichende Bedingungen werden nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

 

§ 2 Preise und Versandkosten

 

  1. Alle Preise verstehen sich in Euro (€). Sind Preise nicht ausdrücklich vereinbart, gilt unsere bei Vertragsschluss gültige Preisliste.
  2. Der Versand erfolgt grundsätzlich mit von uns beauftragten Transportunternehmen zu den vereinbarten Konditionen. Die Versandkosten werden in unseren Angeboten ausgewiesen und dem Käufer separat zu dem Kaufpreis in Rechnung gestellt.


 

§ 3 Güten, Maße und Gewichte

 

  1. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe, sie bleiben unser Eigentum. Eine bloße Bezugnahme auf DIN-/ EN-Normen dient grundsätzlich nur der näheren Warenbezeichnung und beinhaltet daher keine Zusicherung durch uns, es sei denn eine Zusicherung wurde ausdrücklich vereinbart.
  2. Güte und Maße bestimmen sich im Übrigen nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/ EN-Normen, bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch.

 

 

§ 4 Zahlung und Verrechnung

 

  1. Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche an Dritte zu zedieren.
  2. Falls nichts anderes schriftlich vereinbart oder in unseren Angeboten bzw. Rechnungen angegeben worden ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% auf den Bruttobetrag ohne Versandkosten gewährt.
  3. Zahlungen sind in der Weise zu leisten, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller. Rechnungsregulierung durch Scheck oder durch Wechsel bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch uns und erfolgt stets nur erfüllungshalber (§364 Abs. 2 BGB).
  4. Wir sind berechtigt, vom Besteller ab Verzug Zinsen in Höhe von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gem. § 288 BGB (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Verträge mit Verbrauchern, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Verträge, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist), zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Pro Mahnschreiben berechnen wir dem Besteller pauschale Kosten in Höhe von 5,00 €. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder erheblichen Zahlungsverzuges des Bestellers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus §321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. In diesem Fall sind wir zudem berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller.
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen sowie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 

§ 5 Ausführung der Lieferungen, Gefahrübergang, Lieferfristen und –termine

 

  1. Für sämtliche unserer Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung an einen anderen Ort trägt der Besteller die Gefahr. In diesem Fall erfolgt die Lieferung an den vereinbarten Ort. Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Lagers oder Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über.
  2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht ordnungsgemäße oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Im Übrigen sind Angaben zu Lieferzeiten annährend und daher unverbindlich.
  3. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Sie verlängern sich jeweils um den Zeitraum, um den der Besteller seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht abgesendet werden kann. In Fällen höherer Gewalt, Lohn- oder Preisstopps sowie Arbeitskampfes sind wir berechtigt, den Liefertermin für die Dauer der Auswirkungen hinauszuschieben.
  4. Lieferung „frei Lager“ bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer befahrbaren Anfahrtsstraße, die mit einem beladenen, schweren Lastzug befahren werden kann. Ist eine solche Straße nicht vorhanden oder verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung die Anfahrtsstraße, so haften wir nicht für entstehende Schäden.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilabrechnungen in zumutbarem Umfang berechtigt
  6. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, berechtigen die Lieferung für die Dauer der Beeinträchtigung eine angemessene Zeit nach Wegfall der Beeinträchtigung hinauszuschieben- auch während eines Verzuges. Wird durch ein Ereignis höherer Gewalt die Durchführung unzumutbar, können wir durch unverzügliche Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten.

 

  1. Bei schuldhafter Nichteinhaltung von Lieferfristen oder –terminen stehen dem Besteller Rechte auf Schadensersatz oder Rücktritt erst zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat.

 

 

§ 6 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

 

  1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
  2. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Besteller die Ware treuhänderisch für uns halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als unser Eigentum kennzeichnen.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller gem. § 950 BGB be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus jedoch verpflichtet werden. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 7 Nr. 1 dieser Bedingungen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Bestellers steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware Im Sinne von § 7 Nr. 1 dieser Bedingungen.
  4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. § 7 Nr. 4-6 dieser Bedingungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
  5. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Besteller für die Forderungen erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so wir uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. § 7 Nr. 2 dieser Bedingungen haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Jegliches Entgelt (einschließlich etwaiger Versicherungszahlungen) muss der Besteller für den Verkäufer halten und die Gelder getrennt von seinem Vermögen und demjenigen Dritter halten.
  6. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder Vorbehaltsware einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserm Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
  7. Eine weitere Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung durch den Besteller ist unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
  8. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Besteller sofort zu unterrichten. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den entstandenen Schaden. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit diese nicht von Dritten ersetzt werden.
  9. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb oder das Grundstück des Bestellers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Besteller durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, insbesondere ist zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Vertragspartner ist Verbraucher. Die Vorschriften der InsO bleiben hiervon unberührt.
  10. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 40 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

 

§ 7 Warenrücknahme, Mängelrüge

 

  1. Die Rücknahme von gelieferten Waren, insbesondere von Sonderanfertigungen oder Sonderbestellungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Materialien haben wir Anspruch auf Ausgleich sämtlicher Rücknahmekosten in Höhe von pauschal 15% des Warenwerts. Anfallende Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Gutschrift erfolgt erst nach Rücksendung der Originalrechnung.
  2. Für Sachmängel gelten die Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Berücksichtigung des nachfolgenden § 9. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens aber sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung der Be- oder Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
  3. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Anlieferung durch die Bahn, durch Fahrzeuge des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, muss der Besteller die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrnehmen. Handelsüblicher Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden.
  4. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns vom Vorliegen des Sachmangels zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte des Bestellers wegen des Sachmangels.
  5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung, kann der Besteller Minderung geltend machen oder nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, so steht ihm nur ein Anspruch auf Minderung zu.
  6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Rechnungspreis der Ware, angemessen sind.

 

§ 8 Sachmängelhaftung

 

  1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels abweichender Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

 2.      Eine Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu dem vom Besteller vorgesehenen Zweck wird nicht übernommen, es sei denn, dass die vom Besteller gewünschte Brauchbarkeit ausdrücklich bestätigter Vertragszweck war. Insbesondere wird keine Haftung dafür übernommen, dass Verfügungen über die Ware und ihre Verwendung nicht durch staatliche Vorschriften behindert sind oder werden.

3.       Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen unverzüglich, spätestens 7 Werktage nach Ablieferung, in Textform anzuzeigen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.

4.       Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Besteller die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zumindest stichprobenartig zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Besteller es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

5.       Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

6.       Hat der Besteller die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:

-        Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.

-        Darüber hinausgehende Kosten des Bestellers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet. - Der Besteller ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.

7.       Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus-und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200% des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Bestellers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Bestellers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, übernehmen wir nicht.

8.       Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Besteller ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

9.       Weitergehende Ansprüche des Bestellers richten sich nach § 10 dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Bestellers nach §§ 445 a), 478 BGB bleiben unberührt.

Der Besteller übernimmt die Verantwortung, geeignete Qualitätskontrollen durchzuführen, um Mängel in seinen Endprodukten zu erkennen und diesen Warnhinweis an seine Kunden/ Bearbeiter weiterzugeben.

 

 

§ 9 Allgemeine Haftungsbeschränkung

 

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. In den übrigen Fällen ist unserer Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Die Regeln der Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  2. Die Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und deren Einhaltung des Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschweigen ,deren Abwesenheit garantiert haben, oder eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt vorliegt. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.
  3. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist und soweit gesetzlich zulässig, verjähren die im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware sowie auch Schadensersatzansprüche, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, abgesehen von Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie der Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach den §§ 478 ff. BGB sowie § 445 a) BGB. Für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nachbesserungen oder Nachlieferungen lassen die Fristen nicht von neuem beginnen.

 

 

§ 10 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche unvereinheitlichte Recht, insbesondere das BGB und das HGB in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der für unseren Firmensitz maßgebliche gesetzliche Gerichtsstand.

 

 

§ 11 Datenschutz

 

1.       Geschäftsbezogene Daten der Kunden werden von uns gespeichert und aus schließlich für die eigene Geschäftsbeziehung soweit gesetzlich zulässig verwendet.

2.       Zur Prüfung der Kreditwürdigkeit sind wir berechtigt, Auskünfte der Schufa AG und anderen gesetzlich zugelassenen Wirtschaftsauskunftsdiensten einzuholen.

 

 

§ 12 Zusätzliche Vereinbarungen für Kaufleute

 

1.       Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen, der für unseren Firmensitz maßgebliche gesetzliche Gerichtsstand.

2.       Für die unter § 377 HGB fallenden Geschäfte gilt Folgendes: Auch nicht offensichtliche sowie sich auch bei oder nach der Verarbeitung ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber innerhalb von acht Werktagen zu rügen. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleibt bestehen.

3.       Sind unsere Geschäftsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen müsste.

4.       Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens.

5.       Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist durch uns berechtigt den Besteller zur Geltendmachung von ihm gesetzlich zustehenden Rechten erst, wenn er uns eine angemessene, mindestens 14 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat.

6.       Soweit wir Leistungen erbringen oder an solchen mitwirken, tragen wir die Gefahr nur bis zur Abnahme des Werks. Wird das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, einschließlich der uns bis dahin entstandenen Kosten. Wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Nachbesserungen selbst vornimmt oder vornehmen lässt, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, entfällt unsere Haftung. Wenn wir auf Wunsch des Bestellers Aufwendungen machen und es stellt sich heraus, dass es sich um von uns nicht zu vertretende Mängel handelt, ist der Besteller zum Ersatz uns entstandener Kosten verpflichtet.

7.       Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotesten, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

8.       Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

Einkaufsbedingungen der SW-Stahl GmbH (Stand 05/2020)

 

 

§1 Geltungsbereich

  1. Für sämtliche von uns getätigten Einkäufe und Bestellungen gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unse­ren Einkaufsbedingungen oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenste­hender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §§ 310 Abs. 1, 14 BGB.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Ver­tragspartner.

 

 

§ 2 Bestellung und Vertragsschluss

  1.             An unsere Bestellungen halten wir uns für die Dauer von einer Woche gebunden. Nimmt der Vertragspartner unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab deren Zugang an, so können wir unsere Bestellung jederzeit widerrufen. Erfolgt die Annahmeerklärung des Vertragspartners später als eine Woche ab Zugang unserer Bestellung gilt diese Annahmeerklärung als neues Angebot, welches wiederum von uns angenommen werden muss.
  2.             Weicht die Auftragsbestätigung des Vertragspartners von unserer Bestellung ab, so ist un­ser Vertragspartner verpflichtet, uns auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst mit unserer schriftlichen Zustimmung zu der Än­derung zustande.
  3.             Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Bestellangaben im Hinblick auf die Verwendung für die eigene Lieferung oder Leistung auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Beanstandungen haben uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

 

 

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1.             Alle Preise verstehen sich in Euro (€). Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
  2.             Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ ein. Die Transport-, Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  3.             Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit der Besteller keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versandvorschriften gehen zu Lasten des Vertragspartners.

 

 

§ 4 Lieferung, Lieferzeit und Vertragsstrafe

  1.             Die von uns bestellten Lieferungen und Leistungen erfolgen – sofern nicht ein anderes vereinbart ist - frei dem von uns angegebenen Bestimmungsort. Die in der Bestellung angegebenen Termine und Fristen zur Lieferung, Abnahme, Inbetriebnahme etc. sind fix und verbindlich. Die bestellten Lieferungen müssen zum vereinbarten Liefertermin am Bestimmungsort eingegangen bzw. zum vereinbarten Inbetriebnahme- oder Abnahmetermin bereit zur Inbetriebnahme oder Abnahme am Bestimmungsort zur Verfügung stehen; Leistungen müssen zum vereinbarten Leistungstermin erbracht sein.  Liefer- und Leistungsfristen oder -termine, die im Einzelfall nicht als verbindlich sondern "voraussichtlich, ungefähr, zirka" oder dergleichen vereinbart wurden, werden mit Ab­lauf von vier Wochen nach dem genannten Termin verbindlich.
  2.             Wenn Umstände eintreten oder für den Vertragspartner erkennbar werden, die den Vertragspartner an der termingemäßen Vertragserfüllung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, so hat er uns unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Hinderungsgründe zu benachrichtigen. Schäden, die aufgrund verzögerter, unterbliebener oder unvollständiger Benachrichtigung entstehen, sind uns vom Vertragspartner zu ersetzen.
  3.             Für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Liefer- bzw. Leistungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Vertragspartner das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  4.             Ist eine Lieferung oder Leistung seitens des Vertragspartners nicht rechtzeitig erfolgt, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, auch wenn ein Verschulden oder ein Vertretenmüssen seitens des Vertragspartners nicht vorliegt. Es gilt § 323 BGB. Schadensersatzansprüche bleiben auch nach Erklärung des Rücktritts vorbehalten.
  5.             Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Falle des Lieferverzugs für jeden vollen Arbeitstag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes zu leisten, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes. Besteht der Verzug nur hinsichtlich eines Teils des Auftrags, errechnet sich die Vertragsstrafe aus dem auf diesen Teil entfallenden Auftragswert. Entsprechendes gilt, wenn der Verzug zu unterschiedlichen Zeitpunkten endet. Der Auftragswert versteht sich jeweils einschließlich Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes bleibt unberührt; die geleistete Vertragsstrafe wird dabei auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

 

 

§ 5 Gefahrübergang

  1.             Die Gefahr geht über mit der Lieferung „frei Haus“, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
  2.             Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der von uns benannten Empfangsstelle über.

 

 

§ 6 Mängeluntersuchung und Gewährleistung

  1.             Die Lieferungen müssen den vereinbarten Beschaffenheitsanforderungen sowie den für ihre Herstellung, ihren Vertrieb und ihre Verwendung gel­tenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Sicherheitsvorschriften, wie sie beispielsweise in DIN-Normen, UVV-Vorschriften, VDE-Bestimmungen, CE-Normen, dem Maschinenschutzgesetz, und ähnlichen Bestimmungen festgelegt sind, sowie den aner­kannten Regeln der Technik entsprechen. Der Vertragspartner wird die Lieferungen vor Versand hierauf prüfen und auf unsere Anforderung ein Werks- bzw. Prüfzeugnis erstellen. Auch sind, ohne dass es bei unseren Bestellungen eines besonderen Hinweises bedarf, die nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzeinrichtungen mitzuliefern.
  2.             Die Haftung des Vertragspartners erstreckt sich stets auf Vorsatz und Fahrlässigkeit; Einschränkungen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte widersprechen wir ausdrücklich.
  3.             Wir haben die Ware innerhalb angemessener Frist auf zumutbaren und uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit zu prüfen. Als zumutbar im Rahmen der Eingangsprüfung gelten mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit nur Untersuchungen der äußeren, mit bloßem Auge erkennbaren Beschaffenheit, dagegen nicht Untersuchungen der inneren Beschaffenheit der Ware. Festgestellte Mängel sind gegenüber dem Vertragspartner zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 30 Tagen beim Lieferanten eingeht. Bei Vorliegen eines Mangels innerhalb der ersten 6 Monate ab Lieferung wird widerleglich vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
  4.             Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; wir sind berechtigt, vom Vertragspartner Beseitigung des Mangels oder Neulieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Neulieferung bzw. Neuherstellung erforderlichen Aufwendungen zu tragen (§ 439 BGB). Das Recht auf Rücktritt oder Minderung sowie auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Dauer der Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  5.             Der Vertragspartner ist verpflichtet, Regressansprüche unverzüglich nach Geltendmachung durch uns bei seinen Vorlieferanten anzumelden und diese Regressansprüche erfüllungshalber an uns abzutreten. Er hat zudem die Abtretung dem Vorlieferanten unverzüglich anzuzeigen. Unabhängig hiervon bleibt die eigene Verpflichtung des Vertragspartners uns gegenüber bestehen. Für uns zustehende Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware findet die gesetzliche Regelung (§§ 478, 479 BGB) mit der Maßgabe Anwendung, dass uns Rückgriffsansprüche auch dann zustehen, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Weiterhin verjähren die uns zustehenden Rückgriffsansprüche abweichend von § 479 Abs. 2 BGB frühestens nach 6 Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ansprüche unseres Abnehmers erfüllt haben.

 

 

§ 7 Produkthaftung

  1.             Werden wir aus Produkthaftung nach in- oder ausländischem Recht von einem Geschädigten in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, soweit die Ursache in dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Vertragspartners gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2.             Im Rahmen seiner Haftung aus § 7 Abs. 1 ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB sowie gemäß den §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

 

 

§ 8 Schutzrechte

  1.             Der Vertragspartner steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten aus diesem Grund in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
  2.             Im Falle einer solchen Inanspruchnahme sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten vom Inhaber der Schutzrechte die erforderlichen Genehmigungen zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, usw. zu beschaffen.

 

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt und Factoring

  1.             Erweiterte Eigentumsvorbehalte erkennen wir nicht an.
  2.             Gleiches gilt für vertragliche Verpfändungen unserer Ansprüche gegen unsere Abnehmer im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts.
  3.             Uns bleibt ausdrücklich vorbehalten, Ansprüche gegen unsere Kunden aus einer Weiterveräußerung der vom Vertragspartner bezogenen Ware im Wege des echten oder unechten Factorings an einen Factor abzutreten. Hiermit erklärt sich der Vertragspartner einverstanden.

 

 

§ 10 Zahlungen

  1.             Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, am 15. des dem Rechnungseingang folgenden Monat unter Abzug von 3% Skonto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist.
  2.             Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu.

 

 

§ 11 Beschaffungsgarantien

  1.             Der Vertragspartner steht für die Beschaffung der für die bestellten Lieferungen bzw. Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
  2.             Der Vertragspartner hat in jedem Fall für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.

 

 

§ 12 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, allgemeine Bestimmungen

  1.             Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – der Sitz unseres Unternehmens oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
  2.             Erfüllungsort für alle zu erbringenden Leistungen ist der Sitz unseres Unternehmens.
  3.             Für alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen uns und dem Vertragspartner beste­henden Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
  4.             Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.